AGBs

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AGB
Allgemeine 
Geschäfts-
bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Steffen GmbH Naturstein

 

§ 1 Geltungsbereich 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen uns und unseren Kunden (nachfolgend „Kunde“), die die Herstellung, Lieferung sowie gegebenenfalls den Abriss und die Montage von individuell angefertigten Elementen aus Naturstein, Beton, Waschbeton oder ähnlichen Werkstoffen (z. B. Außentreppen, Küchenarbeitsplatten, Abdeckplatten etc.) zum Gegenstand haben. 

Diese AGB gelten für Verbraucher (Privatkunden) sowie für Unternehmer (Firmenkunden).

 

§ 2 Kosten für Vorarbeiten, Aufmaß und Werkzeichnungen 

1. Die Erstellung von Erstangeboten auf Basis von Kundendaten ist kostenlos. 

2. Davon ausgeschlossen sind notwendige oder vom Kunden gewünschte Vorarbeiten vor Ort sowie die technische Planung. Der Aufwand für einen Baustellenbesuch (Prüfung der Gegebenheiten, Beratung vor Ort), das professionelle Aufmaß sowie die anschließende Erstellung von Werk- und Ausführungszeichnungen sind kostenpflichtig. 

3. Diese Planungs- und Vorarbeitskosten werden als separate Positionen im Angebot ausgewiesen und unabhängig von einer späteren Auftragserteilung für die eigentliche Herstellung und Montage der Elemente in Rechnung gestellt. Eine Verrechnung oder Erstattung dieser Kosten bei späterer Auftragserteilung erfolgt nicht. 

4. Die von uns erstellten Werkzeichnungen, Skizzen und Planungsunterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Eine Weitergabe an Dritte oder die Nutzung zur Fremdfertigung ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht gestattet.

 

§ 3 Vertragsschluss, Zeichnungsfreigabe und Anzahlung 

1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. 

2. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde die von uns übersandte Auftragsbestätigung (inklusive etwaiger Planungsunterlagen) unterschrieben im Original, per Telefax oder in herkömmlicher Textform (z. B. per E-Mail oder Messenger-Foto) an uns zurücksendet. 

3. Sofern für die Herstellung der Elemente eine technische Zeichnung oder Skizze angefertigt wurde, bestätigt der Kunde mit seiner Unterschrift auf der Auftragsbestätigung zugleich, dass er diese Zeichnung gelesen, verstanden und zur Herstellung freigegeben hat. 

4. Die Verpflichtung zur Aufnahme der Produktion und Montagearbeiten beginnt erst, wenn neben der unterschriebenen Auftragsbestätigung auch die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Anzahlung auf unserem Geschäftskonto eingegangen ist. Die Anzahlung beträgt je nach Auftragsumfang, Sonderanfertigung oder bei reiner Abholware zwischen 30 % und 50 % des Gesamtauftragswertes. Vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine verschieben sich bei verzögerter Rücksendung oder Zahlung entsprechend.

 

§ 4 Kein Widerrufsrecht bei Individualanfertigungen 

1. Da die von uns angebotenen Leistungen ausschließlich kundenspezifisch nach individuellem Aufmaß und nicht vorgefertigt hergestellt werden, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers. 

2. Mit der Rücksendung der unterschriebenen Auftragsbestätigung und der Freigabe zur Produktion ist der Auftrag bindend. Ein nachträglicher kostenfreier Rücktritt oder eine Stornierung des Vertrages durch den Kunden ist ausgeschlossen.

 

§ 5 Materialeigenschaften und Toleranzen 

1. Naturstein, Beton und Waschbeton sind Natur- bzw. Handwerksprodukte. Abweichungen in Farbe, Struktur, Körnung, Porenstruktur, Textur sowie materialtypische Adern oder Haarrisse sind naturbedingt bzw. herstellungstechnisch unvermeidbar. 

2. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern sie die Funktion, Stabilität und Verkehrssicherheit des Elements nicht beeinträchtigen und sich im Rahmen der handelsüblichen DIN-Toleranzen bewegen. Musterstücke gelten lediglich als unverbindliche Anschauungsobjekte.

 

§ 6 Pflege, Nutzung und Ausschluss von Tausalzschäden 

1. Wie bereits in der Auftragsbestätigung hingewiesen, kann der Einsatz von Salz das Material angreifen und zu schweren Schäden führen. 

2. Die Verwendung von chemischen Taumitteln (insbesondere Streusalz, Auftausalz oder chloridhaltigen Mitteln) sowie säurehaltigen Reinigungsmitteln auf unseren Naturstein-, Beton- und Waschbetonelementen im Außenbereich ist unzulässig. Diese Mittel können irreversible Oberflächenschäden, Abplatzungen, Gefügestörungen und Verfärbungen verursachen. 

3. Schäden, die nachweislich durch den Einsatz von Streusalz oder ungeeigneten Reinigungsmitteln entstehen, stellen keinen Mangel der von uns erbrachten Leistung dar. Eine Gewährleistung, Haftung oder kostenfreie Nachbesserung für solche Schäden ist ausgeschlossen. 

4. Für den Winterdienst wird ausdrücklich die Verwendung von abstumpfenden Mitteln (z. B. Sand, Splitt oder Granulat) vorgeschrieben.

 

§ 7 Ausführung auf ausdrücklichen Kundenwunsch (Abweichung von DIN-Normen) 

1. Entspricht eine vom Kunden gewünschte Ausführungsart oder Sonderlösung nicht den aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den geltenden DIN-Normen (z. B. bei Arbeiten im Altbau oder Beibehaltung alter Unterkonstruktionen), weisen wir den Kunden vor Produktions- und Montagebeginn schriftlich auf die damit verbundenen Risiken hin. 

2. Wünscht der Kunde die Ausführung trotz unseres ausdrücklichen Hinweises auf die Regelwidrigkeit und die baulichen Risiken, ist hierzu eine separate, schriftliche Enthaftungsvereinbarung erforderlich. Ohne die Unterzeichnung dieser Vereinbarung sind wir berechtigt, die Ausführung dieser spezifischen Arbeiten zu verweigern.

 

§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden bei Montage 

1. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Montageort zum vereinbarten Termin frei zugänglich, geräumt und für die Montage der Elemente baureif vorbereitet ist. 

2. Der Kunde stellt die für die Montage erforderliche Energie (insbesondere Baustrom und Wasser) rechtzeitig und für uns kostenlos zur Verfügung. 

3. Verzögern sich die Arbeiten durch unzureichende Vorbereitung des Montageorts oder fehlende Mitwirkung des Kunden, werden die dadurch entstehenden Wartezeiten und zusätzlichen Anfahrtskosten nach unseren aktuellen Stundensätzen gesondert in Rechnung gestellt. 

 

§ 9 Abnahme und Innutzungnahme 

1. Nach Fertigstellung der Montagearbeiten ist der Kunde verpflichtet, die erbrachte Leistung abzunehmen. Auf Verlangen ist ein gemeinsames Abnahmeprotokoll zu erstellen. 

2. Nimmt der Kunde die Leistung nicht förmlich ab, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde das Werk (z. B. das montierte Element) in Nutzung nimmt (z. B. durch regelmäßiges Begehen, Nutzung der Arbeitsplatte oder Weiterbautätigkeiten) und innerhalb von 14 Kalendertagen nach Beginn der Nutzung keine wesentlichen Mängel schriftlich gerügt hat. 

3. Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. 

 

§ 10 Restzahlung, Zahlungsziel, Abholung und Eigentumsvorbehalt 

1. Bei Projekten inklusive Montage durch uns erstellen wir nach vollständiger Fertigstellung der Arbeiten die Schlussrechnung über den verbleibenden Restbetrag. Dieser ist innerhalb von 7 Werktagen ab Rechnungsdatum und erfolgter Abnahme ohne Abzug auf unser Geschäftskonto zu zahlen. 

2. Bei Verträgen über reine Liefer- oder Abholware (ohne Montage durch uns) ist der verbleibende Restbetrag zwingend vor der Übergabe / Abholung der Elemente per Vorkasse (Überweisung) oder in bar bei Abholung zu entrichten. Ohne vollständige Bezahlung besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Ware. 

3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer separaten Mahnung bedarf, sofern er auf diese Folge in der Schlussrechnung ausdrücklich hingewiesen wurde. 

4. Alle gelieferten und montierten Elemente bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt).

 

§ 11 Annahmeverzug und Lagerkosten 

1. Der Kunde ist verpflichtet, fertiggestellte Elemente zum vereinbarten Liefer- oder Abholtermin anzunehmen bzw. abzuholen. 

2. Verweigert der Kunde die Annahme, holt er die Ware nicht fristgerecht ab oder verzögert sich die Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gerät der Kunde in Annahmeverzug. 

3. Für die Dauer des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, die Elemente auf Risiko des Kunden einzulagern und eine angemessene Lagergebühr in Höhe von 5,00 € pro Kalendertag zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Lagerschaden entstanden ist.

 

§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand und Verbraucherschlichtung 

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

2. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz unseres Unternehmens. Für Verbraucher (Privatkunden) gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gerichtsstand (in der Regel der Wohnsitz des Verbrauchers). 

3. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.

 

§ 13 Besonderheiten bei Geschäftskunden (B2B / Baugeschäfte)

 

Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer (Firmenkunden/Baugeschäft), gelten abweichend folgende Regelungen:

  1. Die Gewährleistungsfrist für von uns erbrachten Leistungen und Lieferungen wird auf 1 Jahr ab Abnahme verkürzt.
  2. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens.

 

§ 14 Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Steffen GmbH & Co KG Bau-Schlosserei

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen uns und unseren Kunden (nachfolgend „Kunde“), die die Herstellung, Lieferung sowie gegebenenfalls den Abriss und die Montage von individuell angefertigten Metall- und Stahlbaukonstruktionen (z. B. Geländer, Tore, Treppen, Überdächer, Zäune, Glaselemente etc.) zum Gegenstand haben. Diese AGB gelten sowohl für Verbraucher (Privatkunden) als auch für Unternehmer (z. B. Baugeschäfte, Firmenkunden).

 

§ 2 Kosten für Vorarbeiten, Aufmaß und Werkzeichnungen

 

1. Die Erstellung von Erstangeboten auf Basis von Kundendaten ist kostenlos. 

2. Davon ausgeschlossen sind notwendige oder vom Kunden gewünschte Vorarbeiten vor Ort sowie die technische Planung. Der Aufwand für einen Baustellenbesuch (Prüfung der Gegebenheiten, Beratung vor Ort), das professionelle Aufmaß sowie die anschließende Erstellung von Werk- und Ausführungszeichnungen sind kostenpflichtig.

3. Diese Planungs- und Vorarbeitskosten werden als separate Positionen im Angebot ausgewiesen und unabhängig von einer späteren Auftragserteilung für die eigentliche Herstellung und Montage der Elemente in Rechnung gestellt. Eine Verrechnung oder Erstattung dieser Kosten bei späterer Auftragserteilung erfolgt nicht.

4. Die von uns erstellten Werkzeichnungen, Skizzen und Planungsunterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Eine Weitergabe an Dritte oder die Nutzung zur Fremdfertigung ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht gestattet.

 

§ 3 Vertragsschluss, Zeichnungsfreigabe, Fristen und Anzahlung

 

1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. 

2. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde die von uns übersandte Auftragsbestätigung (inklusive etwaiger Planungsunterlagen) unterschrieben im Original, per Telefax oder in herkömmlicher Textform (z. B. per E-Mail oder Messenger-Foto) an uns zurücksendet. 

3. Sofern für die Herstellung der Elemente eine technische Zeichnung oder Skizze angefertigt wurde, bestätigt der Kunde mit seiner Unterschrift auf der Auftragsbestätigung zugleich, dass er diese Zeichnung gelesen, verstanden und zur Herstellung freigegeben hat.

4. Die Verpflichtung zur Aufnahme der Produktion und Montagearbeiten beginnt erst, wenn neben der unterschriebenen Auftragsbestätigung auch die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Anzahlung auf unserem Geschäftskonto eingegangen ist. Die Anzahlung beträgt je nach Auftragsumfang, Sonderanfertigung oder bei reiner Abholware zwischen 30 % und 50 % des Gesamtauftragswertes. Vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine verschieben sich bei verzögerter Rücksendung oder Zahlung entsprechend.

5. Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich als Fixtermine bestätigt wurden. Unvorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. Streik, höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen oder unverschuldete Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten wie Glashütten oder Verzinkereien) verlängern die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen solcher Verzögerungen sind ausgeschlossen.

 

§ 4 Kein Widerrufsrecht bei Individualanfertigungen

 

1. Da die von uns angebotenen Leistungen ausschließlich kundenspezifisch nach individuellem Aufmaß und nicht vorgefertigt hergestellt werden, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers.

2. Mit der Rücksendung der unterschriebenen Auftragsbestätigung und der Freigabe zur Produktion ist der Auftrag bindend. Ein nachträglicher kostenfreier Rücktritt oder eine Stornierung des Vertrages durch den Kunden ist ausgeschlossen.

 

§ 5 Materialeigenschaften, Oberflächen und Toleranzen im Metallbau

 

1. Stahl und Nichteisenmetalle (z. B. Edelstahl, Aluminium) sind Werkstoffe, deren Oberflächen bearbeitungsbedingte Eigenheiten aufweisen können. Bei stückfeuerverzinkten Bauteilen sind Oberflächenunregelmäßigkeiten (z. B. Zinknasen, Zinkblasen, unterschiedliche Glanzgrade, graue Flecken oder raue Stellen) verfahrensbedingt und entsprechen den gängigen Normen (DIN EN ISO 1461). Sie stellen keinen Mangel dar.

2. Bei pulverbeschichteten oder lackierten Oberflächen sind geringe Farbabweichungen (insb. bei Nachbestellungen) oder minimale Staubeinschlüsse im Außenbereich im Rahmen der handwerklichen Toleranzen zulässig, sofern sie das optische Gesamtbild aus üblichem Betrachtungsabstand nicht wesentlich beeinträchtigen.

3. Maß-, Schweiß- und Kantenabweichungen bewegen sich im Rahmen der werkstattüblichen Toleranzen nach den einschlägigen DIN-Normen für das Metallhandwerk.

 

§ 6 Verwendung von Glaselementen (Ausschluss von Spontanbrüchen, Kantenversatz und Delamination)

 

1. Bei der Verwendung von Einscheibensicherheitsglas (ESG) für Geländer, Füllungen oder Überdachungen kann es produktionsbedingt zu mikroskopisch kleinen Nickelsulfid-Einschlüssen kommen. Diese können auch noch Jahre nach dem Einbau zu einem unvorhersehbaren Spontanbruch der Scheibe führen. Da diese Einschlüsse nach dem aktuellen Stand der Technik bei der Glasherstellung unvermeidbar und im fertigen Produkt nicht erkennbar sind, stellen Spontanbrüche durch Nickelsulfid-Einschlüsse keinen Material- oder Verarbeitungsfehler dar. Eine Gewährleistung oder Haftung für Schäden durch Spontanbruch ist ausgeschlossen. Auf ausdrücklichen, kostenpflichtigen Wunsch des Kunden kann das Glas einem Heißlagerungstest (Heat-Soak-Test / HST) unterzogen werden.

2. Bei der Verwendung von Verbundsicherheitsglas (VSG aus zwei oder mehr Einzelscheiben mit innenliegender Folie) kann es produktionsbedingt zu einem Kantenversatz (Verschiebung der Einzelscheiben gegeneinander) von bis zu +/- 3 mm kommen. Ein solcher Versatz bewegt sich im Rahmen der zulässigen Toleranzen der DIN EN ISO 12543-5 und stellt keinen Sachmangel dar.

3. Bei frei bewitterten, ungeschützten oder nicht in Rahmen eingefassten Glaskanten von VSG-Scheiben im Außenbereich kann es im Laufe der Zeit durch Witterungs- und Feuchtigkeitseinflüsse zu optischen Veränderungen im Randbereich kommen. Solche Delaminationen (z. B. rauch- oder wolkenförmige Trübungen, leichte Blasenbildung oder minimale Ablösungen der Folie vom Glas) beschränken sich auf die Randzone und beeinträchtigen weder die statische Tragfähigkeit noch die Sicherheitseigenschaften des Glases. Sie sind materialtypisch, entsprechen dem Stand der Technik und stellen keinen Mangel dar, der zur Reklamation berechtigt.

 

§ 7 Pflege, Nutzung und Ausschluss von Tausalz- und Korrosionsschäden

 

1. Der Einsatz von Tausalzen, Streusalzen, chloridhaltigen oder säurehaltigen Reinigungsmitteln auf oder im unmittelbaren Umfeld unserer Metallkonstruktionen (insb. an Außentreppen, Handläufen oder Toren) ist unzulässig.

2. Diese chemischen Mittel greifen die schützende Zinkschicht, Pulverbeschichtungen sowie die Passivschicht von Edelstahl (insb. V2A) aggressiv an und führen zu irreparabler Korrosion (z. B. Lochfraß, Weißrost, Unterrostung der Beschichtung).

3. Schäden, die auf den Einsatz von Streusalz, aggressiven Reinigern oder mangelhafte Reinigung (Flugrostbildung bei Edelstahl im Außenbereich) zurückzuführen sind, stellen keinen Sachmangel dar. Jegliche Gewährleistung für daraus resultierende Oberflächen- oder Strukturschäden ist ausgeschlossen. Für den Winterdienst wird die ausschließliche Verwendung von abstumpfenden Mitteln (z. B. Splitt, Sand) vorgeschrieben.

 

§ 8 Ausführung auf ausdrücklichen Kundenwunsch (Abweichung von Baurecht/DIN-Normen)

 

1. Entspricht eine vom Kunden gewünschte Ausführungsart, Materialauswahl oder Sonderlösung nicht den geltenden DIN-Normen oder den Landesbauordnungen (z. B. Geländer mit waagerechten Stäben / „Leitereffekt“, welche das Überklettern von Kleinkindern erleichtern, oder unzureichende Geländerhöhen), weisen wir den Kunden hierauf vor Produktionsbeginn ausdrücklich hin.

2. Wünscht der Kunde diese Ausführung dennoch, gilt die Erstellung der Konstruktion als reine Design- bzw. Teilleistung. Die Erfüllung der gesetzlichen Sicherheitsanforderungen (z. B. das bauseitige Anbringen eines normgerechten Kletterschutzes oder einer Verkleidung) liegt ausschließlich in der Verantwortung und im Pflichtenkreis des Kunden.

3. Der Kunde verpflichtet sich, diese bauseitigen Sicherheitsmaßnahmen unverzüglich nach unserer Montage und vor der ersten Nutzung des Elements auf eigene Kosten durchzuführen. Eine Haftung unsererseits für Unfälle, Schäden oder die Verweigerung der baurechtlichen Abnahme ist vollständig ausgeschlossen.

 

§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden bei Montage

 

1. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Montageort zum vereinbarten Termin frei zugänglich, geräumt und für die Montage der Elemente baureif vorbereitet ist (insb. tragfähiger Untergrund für bauaufsichtlich zugelassene Verankerungen).

2. Der Kunde stellt die für die Montage erforderliche Energie (insbesondere Baustrom und Wasser) rechtzeitig und für uns kostenlos zur Verfügung.

3. Verzögern sich die Arbeiten durch unzureichende Vorbereitung des Montageorts, unvorhergesehene Hindernisse im Untergrund (z. B. verdeckte Leitungen) oder fehlende Mitwirkung des Kunden, werden die dadurch entstehenden Wartezeiten und zusätzlichen Anfahrtskosten nach unseren aktuellen Stundensätzen gesondert in Rechnung gestellt.

 

§ 10 Abnahme und Innutzungnahme

 

1. Nach Fertigstellung der Montagearbeiten ist der Kunde verpflichtet, die erbrachte Leistung abzunehmen. Auf Verlangen ist ein gemeinsames Abnahmeprotokoll zu erstellen.

2. Nimmt der Kunde die Leistung nicht förmlich ab, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde das Werk (z. B. das montierte Geländer oder Tor) in Nutzung nimmt und innerhalb von 14 Kalendertagen nach Beginn der Nutzung keine wesentlichen Mängel schriftlich gerügt hat.

3. Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.

 

§ 11 Restzahlung, Zahlungsziel, Abholung und Eigentumsvorbehalt

 

  1. Bei Projekten inklusive Montage durch uns erstellen wir nach vollständiger Fertigstellung der Arbeiten die Schlussrechnung über den verbleibenden Restbetrag. Dieser ist innerhalb von 7 Werktagen ab Rechnungsdatum und erfolgter Abnahme ohne Abzug auf unser Geschäftskonto zu zahlen.
  2. Bei Verträgen über reine Liefer- oder Abholware (ohne Montage durch uns) ist der verbleibende Restbetrag zwingend vor der Übergabe / Abholung der Elemente per Vorkasse (Überweisung) oder in bar bei Abholung zu entrichten. Ohne vollständige Bezahlung besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Ware.
  3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch in Zahlungsverzug.
  4. Alle gelieferten und montierten Elemente bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt).

 

§ 12 Besonderheiten bei Geschäftskunden (B2B / Baugeschäfte)

 

Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer (Firmenkunden/Baugeschäft), gelten abweichend folgende Regelungen:

  1. Die Gewährleistungsfrist für von uns erbrachten Leistungen und Lieferungen wird auf 1 Jahr ab Abnahme verkürzt.
  2. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens.

 

§ 13 Annahmeverzug und Lagerkosten

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, fertiggestellte Elemente zum vereinbarten Liefer- oder Abholtermin anzunehmen bzw. abzuholen.
  2. Verweigert der Kunde die Annahme, holt er die Ware nicht fristgerecht ab oder verzögert sich die Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gerät der Kunde in Annahmeverzug.
  3. Für die Dauer des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, die Elemente auf Risiko des Kunden einzulagern und eine angemessene Lagergebühr in Höhe von 5,00 € pro Kalendertag zu berechnen.

 

§ 14 Rechtswahl und Verbraucherschlichtung

 

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.

 

§ 15 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

 

 

 

 

 

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